Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 – Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Teilnehmer des Stadtflohmarkt Besigheim. Mit der Anmeldung zum
Flohmarkt erkennen die Teilnehmer die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters an.
§2 – Verstöße gegen Teilnahmebedingungen
1. Bei Verstößen gegen die AGB können Teilnehmer von der Partizipation am Flohmarkt Besigheim umgehend ausgeschlossen werden. Je nach
schwere des Verstoßes kann der Ausschluss auch künftige Veranstaltungen betreffen. Während der Veranstaltung wird die Einhaltung der AGB vom Veranstalter und den von ihm beauftragten Ordner kontrolliert. Anweisungen des Veranstalters und der Ordner:innen ist jederzeit Folge zu leisten.
2. Im Falle eines Regelverstoßes der Teilnehmer und dem darauffolgenden Ausschlusses von der Veranstaltung sind Schadensersatzforderungen sowie die Rückzahlung der Teilnahmegebühr ausgeschlossen.
§ 3 – Anmeldung und Vertragsschluss
1. Die Auftraggeber geben mit der Anmeldung ein verbindliches Angebot an den Veranstalter ab. Das Angebot kann über den, im Internet bereitgestellten, Shop vorgenommen werden. Für reguläre Flohmarktstände ist eine Anmeldung auf anderem
Wege, insbesondere per Telefon, durch Zusendung eines Anmeldeformulars oder per E-Mail, ausgeschlossen. In der Anmeldung kann der gewünschte Standplatzbereich innerhalb des Veranstaltungsgeländes, gebucht werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aufgrund besonderer und ungeplanter Geschehnisse, die Standfläche kurzfristig zu verschieben. Die Standbetreiber erhält eine entsprechende Information. Das Anrecht auf die ausgewählte Standfläche erlischt unter diesen Umständen und es wird eine Ersatzfläche mit den gleichen Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt.
2. Erst mit Zusendung der Anmeldebestätigung wird das Angebot angenommen und die Reservierung verbindlich. Der Vertrags-
schluss gilt vorbehaltlich der Genehmigung des Flohmarktes seitens der Stadt Besigheim.
§ 4 – Veranstaltungsgelände
Offizielles Veranstaltungsgelände des Stadtflohmarkt Besigheim sind die ausgewiesenen Bereiche in unserer Übersicht.
§ 5 – Zugelassener Warenkreis
1. Zum Verkauf zugelassen sind alle Gebrauchtwaren, die sich üblicherweise im Haushalt ansammeln und Waren im privaten, haushaltsüblichen Rahmen.
• Antikes, Bücher, Dekoration, Figuren, Gebrauchtes, Glas, Keramik, Kitsch, Kunst & Handwerk, Kurioses, Möbel, Nostalgisches, Objekte, Raritäten, Sammlerstücke, Spielzeug, Trödel uvm.
2. Nicht zugelassen werden können:
1. Verkauf von Neuware aller Art
2. Verkauf von Getränken und Speisen oder
3. Mischung aus Ziff. 1 – 2
4. Artikel, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb aufgrund von gesetzlichen Vorschriften unzulässig sind.
5. Artikel, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb die Rechte Dritter verletzt (z. B. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Marken, Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster), pornografisches Material, Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Schusswaffen nebst Munition, Hieb- und Stoßwaffen sowie sonstige Waffen im Sinne des Waffengesetzes, radioaktive Stoffe, explosionsgefährliche Stoffe, Gifte und gesundheitsgefährdende Chemikalien, Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung, menschliche Organe, Lebendtiere sowie die Produkte und Präparate geschützter Tierarten, geschützte Pflanzen sowie deren Produkte und Präparate, Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Wertpapiere mit Ausnahme von Briefmarken und historischen Aktien, Krediten, Versicherungen und Bausparverträgen.
§ 6 – Zugelassene Teilnehmende
1. Teilnahmeberechtigt sind
− Inhaber einer gültigen Buchungsbestätigung.
2. Kinder unter 18 Jahren sind ausschließlich im Bereich „Schulhof der Schule am Steinhaus“ ohne Buchungsbestätigung teilnahmeberechtigt, sofern sie gebrauchte, kinderspezifische Ware auf ebenerdigen Verkaufsdecken (keine Aufbauten)
anbieten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Erziehungsberechtigten und diese haften für Ihre Kinder.
§ 7 – Preise und Zahlung
1. Die Preise:
− Preis pro Lfm. für Aussteller: € 15,00 bei einer Standardtiefe von 2m
2. Alle Preise verstehen sich ohne der gesetzlichen Umsatzsteuer laut §4 Nr. 12a UStG.
3. Eine Überschreitung der beantragten und bestätigten Standfläche wird mit € 15,00 pro Laufmeter sowie einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von € 50,00 abgerechnet.
§ 8 – Veranstaltungsdauer
1. Der Aufbau startet am Veranstaltungstag ab ….. Uhr. Ein vorheriges Erscheinen auf dem Flohmarktgelände bzw. ein selbsttätiges Vorreservieren/Aufbauen des Standes ist strikt untersagt, da ein Eingriff in den fließenden Verkehr unbedingt verhindert werden muss.
Dies wird von dem Veranstalter und dem von ihm beauftragten Ordner kontrolliert. Zuwiderhandlungen werden gelistet und der Veranstalter ist berechtigt, von den betreffenden Standbetreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00 zu verlangen, den betreffenden Personen die Teilnahmeberechtigung zu entziehen und einen Platzverweis auszusprechen.
An den gekennzeichneten Zufahrten auf das Veranstaltungsgelände finden Zufahrtskontrollen statt, die Zufahrt auf das Gelände ist nur durch Freigabe durch die jeweiligen Ordner:innen gestattet, den Anweisungen der Ordner ist Folge zu leisten.
2. Veranstaltungsende ist am Veranstaltungstag um 17 Uhr. Ein vorzeitiges Abbauen des Standes ist strikt untersagt
§ 9 – Freihalten von Flächen
1. Das unbefugte Errichten von Ständen auf öffentlichen Flächen sowie Standflächen, welche von weiteren Standbetreiber:innen gebucht wurden, ist untersagt. Die Abschnittsordner sind angewiesen, diese Flächen freizuhalten. Aus verkehrsrechtlichen Gründen, ist das selbstständige Vorreservieren von Flächen verboten. Platzhalter wie z.B. Flatterbänder, Camping- oder Tapeziertische, Bierkästen und Stühle sind nicht zulässig und werden vom Veranstalter abgeräumt.
2. Es dürfen keine Zufahrts- und Laufwege durch Aufbauten der Teilnehmer zugestellt werden. Markierte Flächen sind einzuhalten und dürfen unter keinen Umständen überschritten werden.
3. Auf allen Straßen insbesondere Kirchstraße, Schulbrunnengasse, Hauptstraße, Aiperturmstraße, Enzbrücke ist eine Mindestbreite von 3,50 m für die Feuergasse freizuhalten.
4. Die Ware darf nur auf den in der Buchungs-/Reservierungsbestätigung benannten Flächen, innerhalb des Veranstaltungsgeländes gem. §4 angeboten werden. Darüberhinausgehende Stände werden nicht zugelassen und müssen abgebaut werden.
§ 10 – Reservierung und Vergabe der Stellflächen
1. Mit der Anmeldebestätigung ist der Veranstalter verpflichtet, die bestellte Fläche zur Verfügung zu stellen. Der Bereich der gebuchten Standfläche wird von den Teilnehmer:innen im Buchungsvorgang durch das Anklicken der gewünschten Standbreiche ausgewählt. Teilnehmer:innen bekommen Ihre genaue Standfläche mit der Anmeldebestätigung übermittelt.
Aufgrund besonderer und ungeplanter Geschehnisse, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Standfläche zu Verschieben und eine Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen, vgl. § 3 Abs.1.
2. Von den Teilnehmern darf ausschließlich, die von ihnen gebuchte und bezahlte Standfläche mit den entsprechenden Maßen belegt werden. Ein Überschreiten der Standbegrenzung wird
geahndet, vgl. § 7. Abs.3. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, den Standbetreiber von der Veranstaltung auszuschließen.
3. Jeder Teilnehmer hat die Buchungsbestätigung bei sich zu führen und auf Verlangen dem Kontrollorgan (MTK Mitarbeiter sowie Abschnittsordner) vorzuzeigen. Eine Verweigerung kann ebenfalls zum Ausschluss der Veranstaltung führen.
§ 11 – Parkmöglichkeiten
Autos dürfen nicht auf dem Veranstaltungsgelände abgestellt werden. Es ist lediglich erlaubt zu den Auf- und Abbauzeiten das Flohmarktgelände im Schritttempo zu befahren, den schnellsten Weg zur gebuchten Standfläche zu nehmen (siehe Anfahrtspläne, ……. link ), auszuladen und das Fahrzeug auf direktem Weg wieder von dem Gelände zu bewegen. Während
der Veranstaltung herrscht auf dem Veranstaltungsgelände striktes Fahrverbot! Alle auf dem Gelände parkenden Autos werden auf Kosten des/der Inhaber:in von einem Abschleppdienst entfernt und müssen selbstständig bei dem Abschleppdienst abgeholt werden.
Parkmöglichkeiten bestehen auf allen öffentlichen Parkplätzen/Parkhäusern
§ 12 – Einrichtung der Stände
1. Standnummer-Beschilderung
Die Flohmarktteilnehmer sind dazu verpflichtet die vom Veranstalter bereitgestellten ausgedruckten Standnummern gut sichtbar an ihrem Stand zu befestigen, um eine schnelle und zielgerichtete Versorgung durch Polizei, Sanitätsdienste und Feuerwehr zu gewährleisten. Bei Nichtbeachtung wird eine Strafzahlung in Höhe von € 100,00 fällig, die sofort zu entrichten ist.
2. Standfläche
Allen Teilnehmer:innen stehen die gebuchten Laufmeter (entspricht der reinen Verkaufsfläche) zur Verfügung. Tische oder ähnliches Präsentationsmobiliar sind bei Bedarf von den Standbetreiber:innen mitzubringen. Eine Bereitstellung durch den Veranstalter ist ausgeschlossen.
3. Standflächenbegrenzung
Das Präsentationsmobiliar darf die Grenzen der Standfläche nicht überragen. Beispielsweise muss auch die Deichsel eines Verkaufsanhänger in die Standfläche integriert sein.
§ 13 – Müllentsorgung
1. Müllentsorgung
Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Ende der Veranstaltung seinen Platz sauber und ordentlich zu verlassen. Der verursachte Müll ist von den Teilnehmern wieder mitzunehmen.
Alles, was mitgebracht und nicht verkauft wurde (die unverkaufen Waren, aber auch Verpackungen und weiterer Restmüll), ist wieder mitzunehmen und selbst zu entsorgen. Auch ein Liegenlassen der Ware „zum Verschenken” widerspricht dem § 7 Abs. 1 der Umweltschutzverordnung und den AGB des Flohmarktes. Verunreinigungen oder unsachgemäße Entsorgung von Altwaren werden zur Anzeige gebracht.
§ 14 – Gewährleistung und Haftung
1. Der Veranstalter haftet bei Vorliegen eines Mangels der Standfläche nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Reklamationen und Beschwerden sind dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen.
2. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung dafür, dass die Standfläche für den von der Kundschaft vorgesehenen Zweck geeignet ist.
3. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Flohmarktgegenstände und Standausrüstungen, Sach- und Personenschäden, es sei denn, der Veranstalter selbst, einem:r gesetzlichen Vertreter:in oder einem:r Erfüllungsgehilfe:in fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Für Schäden, die durch Nichteinhalten der Unfallverhütungspflicht der Teilnehmer entstehen, schließt der Veranstalter jegliche eigene Haftung aus.
5. Der Teilnehmer haftet gegenüber dem Veranstalter für die von ihm zu vertretenden Schäden, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst oder seinen gesetzlichen Vertreter/Erfüllungsgehilfen oder eingebrachte Gegenstände und Einrichtungen verursacht werden.
6. Melden sich mehrere Teilnehmer gemeinsam für eine Stellfläche an, so haften sie gesamtschuldnerisch.
7. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die am Standplatz bestehende Bodenbeschaffenheit. Dementsprechend können am Standplatz Bodenunebenheiten bestehen. Es besteht die Möglichkeiten, dass innerhalb der Standfläche Parkbänke, Straßenlaternen und Mülleimer positioniert sind. Diese dürfen während des Flohmarktes von Standbetreiber als Verkaufsfläche genutzt werden.
8. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Einnahmeneinbußen aufgrund von schlechten Witterungsbedingungen.
§ 15 – Widerrufsrecht, Rückgaberecht, Stornogebühr
1. Die Nichtteilnahme eines Teilnehmers entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Teilnahmegebühr verpflichtet.
2. Ein Widerrufsrecht für Händler besteht gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht. Jede Buchung ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und unverzüglichen Bezahlung der bestellten Fläche.
3. Witterungsverhältnisse, insbesondere hohe/tiefe Temperaturen berechtigen nicht zum Rücktritt. Der Flohmarkt findet bei jeder Witterung stattt.
4. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung erfolgt keine Erstattung der Standgebühren. Die Erstattung der Standgebühr entfällt ebenfalls, sofern die Veranstaltung aus Gründen abgesagt wird, die nicht in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen, wie insbesondere höhere Gewalt oder Anweisungen der städtischen Behörden.
§ 16 – Anwendbares Recht
1. Auf das aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis entstehende Rechtsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Besigheim.
Stand Juni 2024